Aktueller Stand der Rechtsprüfung

Pressemitteilung: Aktueller Stand zu den beantragten Rechtsprüfungen

 Datum: 22.02.2022

 Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und vertritt deren Interesse. Er übernimmt in seiner kommunalpolitischen Führungsaufgabe eine gemeinwohlgestaltende Aufgabe. Zudem ist er das Hauptorgan der Gemeinde zu deren Aufgabe u.a. gehört, die Überwachung der Beschlüsse und er hat eine Kontrollfunktion. In dieser Pflicht hat die Fraktion PH ihr Prüfungsrecht wahrgenommen und drei Themen zur Prüfung an die zuständigen Fachaufsichtsbehörden gesandt:

1.    Die drei Grundstücke, Uhlandschulgelände, Grünfläche an der Uhlandschule und das Gelände am Seeweg wurden in einer nichtöffentlichen Sitzung am 27.09.2021 verkauft. Wir waren von Anfang an der Auffassung, dass Grundstücksveräußerungen gemäß § 35 öffentlich zu behandeln sind.

2.    Alle drei Grundstücke will die Stadt nach § 34 bebauen lassen, d.h. das Familienheim reicht einen Bauantrag ein und die Stadt genehmigt diesen „Kraft Amtes“. Bei den Geländen an der Uhlandschule sind wir der Auffassung, dass  geprüft werden muss, ob der Bauantrag den Festsetzungen des Bebauungsplan entspricht. Beim Seeweg vertreten wir der Auffassung, dass es sich hier um einen Außenbereich handelt, was bedeutet, dass ein ordentliches Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden muss.

3.    Die drei Kaufverträge mussten zusammen abgestimmt werden, mit dem Verwaltungshinweis, diese seinen wirtschaftlich gekoppelt und könnten also nur zusammen abgestimmt werden. Das ist n. u. Erachten ein Kopplungsgeschäft, welches in Bebauungsverfahren nicht zulässig ist.

Abgesehen davon stellt sich für uns die Frage, ob angesichts der Gesamthöhe der Verkaufspreise für alle drei Verträge, die nur gemeinsam abgestimmt werden durften, vergaberechtliche Vorschriften verletzt wurden. Dies könnte im schlimmsten Fall zur Nichtigkeit der drei Verträge führen.

 Zu Punkt 1:

Dazu teilt das Landratsamt RNK am 15.12.21 schriftlich mit, „Dies bedeutet, dass bei Grundstücksverkäufen durch die Kommune in der Regel zwar öffentlich zu verhandeln ist, es sei denn, dass bei der Festlegung des Kaufpreises persönliche Verhältnisse des Erwerbers entscheidungserheblich waren“. Dafür würden die ausgeführten Vertragspassagen und die Gesamtbetrachtung der 3 Rechtsgeschäfte sprechen, schreibt das Landratsamt.

Für uns stellt sich was sind persönliche Verhältnisse des Erwerbers, welche entscheidungserheblich sind?

 Zu Punkt 2:

Dazu nimmt das RP Ka als Fachaufsichtsbehörde wie folgt Stellung: „Ein fachaufsichtliches Einschreiten scheidet bereits aus dem Grunde aus, dass keine baurechtliche Entscheidung vorliegt, welche überprüft werden könnte.“ Eine abschließende Bewertung der baurechtlichen Fragen ist vor diesem Hintergrund erst möglich, wenn das Baurechtsamt eine Entscheidung getroffen hat.  In einer vorläufigen Einschätzung geht das RP Ka bei den Grundstücken im Bereich Uhlandschule jedoch davon aus, dass die geplante Bebauung wohl nach § 30 BauGB und nicht nach § 34 BAUGB zu überprüfen ist.

Noch problematischer ist die geplante Bebauung am Seeweg. Für einen Teil des verkauften Grundstücks hält das Regierungspräsidium § 34 BauGB für einschlägig, weist allerdings gleichzeitig auch daraufhin, dass der zwischen der nordöstlichen Fassade des Seehotels und dem Wiesensee gelegene Rest des Grundstücks sich im Aussenbereich befinden dürfte und demnach nach § 35 BauGB zu behandeln ist. Dies bedeutet, hier muss ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden. Dies entspricht genau unserer Forderung. 

 Zu Punkt 3:

Das Landratsamt RNK sieht keinen Zusammenhang mit dem für Bebauungspläne im Baugesetzbuch formulierten Kopplungsverbot. Dies wäre nicht relevant, solange keine Veräußerung unter Wert i.S.d. § 92 GemO erfolgt. Die Überprüfung der vergaberechtlichen Problematik erfolgt derzeit noch.