Guten Morgen
Herr Ch. Wetzel,
zu der
Beschlussvorlage Top 5, Einleitung von Bebauungsplanverfahren haben wir
nachstehende Fragen. Es wäre schön, wenn Sie diese Fragen zeitnah beantworten
könnten, damit die GR Mitglieder die Möglichkeit haben, sich mit dieser Materie
vertraut zu machen.
- Sie
schreiben in Ihrer Beschlussvorlage:
"Das Grundstück liegt vollständig im
Innenbereich, ist eingerahmt von baulichen Anlagen, Nebennutzung und
Gebäuden, die dem Aufenthalt dienen." Ist es nicht
so, dass bei der Beurteilung der umgebenden Bebauung nur
bauliche Anlagen berücksichtigt werden, die die nähere Umgebung prägen,
Nebenanlagen (Nebennutzungen) bleiben für die Beurteilung außen vor?? Sie
nehmen jedoch diese als Beurteilungskriterium!
- Sagt
nicht die einschlägigen Gesetzgebungen und Rechtsprechungen, dass nur
bauliche Anlagen für die Beurteilung herangezogen werden dürfen, die dem ständigen Aufenthalt
dienen?
- Sie
schreiben in der Beschlussvorlage: „ Da das
Grundstück sich im unbeplanten Innenbereich befindet, muss sich die
geplante Bebauungs nach $§ 34 Bau GB in die umliegende Bebauung einfügen“. Hat nicht das Bundesverwaltungsgericht zur
Prüfung des Einfügens eine bestimmte Prüfungsreihenfolge in
vier Schritten entwickelt?
a: Umgebung feststellen, d.h. der
Bereich, auf den sich das Vorhaben auswirken kann und der andererseits selbst
das Baugrundstück prägt.
b: Dortige Bebauung feststellen anhand
der Kriterien a) Art der baulichen Nutzung, b) Maß der baulichen Nutzung, c)
Bauweise und d) überbaubare Grundstücksfläche.
c: Schritt 3, prüfen, ob das
geplante Vorhaben den vorgegebenen Rahmen einhält.
d: Schließlich ist zu prüfen, ob
das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten ist.
- Ist
es nicht so, dass nur die vorhandenen Wohnbebauung und noch zusätzlich das
Seehotel und der Edeka (jedoch sicher strittig) als prägend herangezogen
werden können?
- Liegt
nicht der Grundsatz bei § 34 BauGB zugrunde:“ Das Art und Maß der
baulichen Nutzung sowie die Bauweise und überbaubare Fläche sind an den
prägenden Gebäuden ableiten, so dass ein harmonische Bild entsteht?
- Wer
legt fest, was der Maßstab / die Art und das Maß ist für ein
harmonische einfügen? Ist es das 8/9 geschossige Seehotel oder der 4
geschossige Wohnblock? Mit welcher Art und Größe der Bebauung kann
städtebauliches harmonisches Ensemble entstehen?
- Will
sich unsere gemeindliche Baurechtsbehörde, bei ihrem eigenen Grundstück,
über ihre vorgesetzte Dienststelle, die obere Baurechtsbehörde, im
RP Ka hinweg setzen?
- Das
RP Ka benennt klar die „fiktiven Begrenzungslinien“ in welchem ein
Baufenster entsteht welches nach § 34 Bau GB bebaut werden kann. Warum
akzeptieret die gemeindliche Baurechtbehörde nicht diese Aussage? Warum
wehrt sich die Stadt gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes, welches
sie von allen Eigentümern / Investoren sonst immer erwartet?
- Würde
ein Bebauungsplan nicht Rechtssicherheit bieten?
- Hätte
nicht das Grundstück in der Gartenstraße / Sahin nach § 34 BauGB
entwickelt werden müssen. Warum haben wir hier ein Bebauungsplanverfahren
eingeleitet?
Vorab mit
freundlichen Grüßen
Marlies
Drissler