Fragen an das Baurechtsamt Hemsbach - zur PH-Forderung für den Seeweg ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten


Guten Morgen Herr Ch. Wetzel,

zu der Beschlussvorlage Top 5, Einleitung von Bebauungsplanverfahren haben wir nachstehende Fragen. Es wäre schön, wenn Sie diese Fragen zeitnah beantworten könnten, damit die GR Mitglieder die Möglichkeit haben, sich mit dieser Materie vertraut zu machen.

 

  1. Sie schreiben in Ihrer Beschlussvorlage: "Das Grundstück liegt vollständig im Innenbereich, ist eingerahmt von baulichen Anlagen, Nebennutzung und Gebäuden, die dem Aufenthalt dienen." Ist es nicht so, dass bei der Beurteilung der umgebenden Bebauung nur bauliche Anlagen berücksichtigt werden, die die nähere Umgebung prägen, Nebenanlagen (Nebennutzungen) bleiben für die Beurteilung außen vor?? Sie nehmen jedoch diese als Beurteilungskriterium!
  1. Sagt nicht die einschlägigen Gesetzgebungen und Rechtsprechungen, dass nur bauliche Anlagen für die Beurteilung herangezogen werden dürfen, die dem ständigen Aufenthalt dienen?
  1. Sie schreiben in der Beschlussvorlage: „ Da das Grundstück sich im unbeplanten Innenbereich befindet, muss sich die geplante Bebauungs nach $§ 34 Bau GB in die umliegende Bebauung einfügen“. Hat nicht das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung des Einfügens eine bestimmte Prüfungsreihenfolge in vier Schritten entwickelt?

a: Umgebung feststellen, d.h. der Bereich, auf den sich das Vorhaben auswirken kann und der andererseits selbst das Baugrundstück prägt.

b: Dortige Bebauung feststellen anhand der Kriterien a) Art der baulichen Nutzung, b) Maß der baulichen Nutzung, c) Bauweise und d) überbaubare Grundstücksfläche.

c: Schritt 3, prüfen, ob das geplante Vorhaben den vorgegebenen Rahmen einhält.

d: Schließlich ist zu prüfen, ob das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten ist. 

  1. Ist es nicht so, dass nur die vorhandenen Wohnbebauung und noch zusätzlich das Seehotel und der Edeka (jedoch sicher strittig) als prägend herangezogen werden können?
  1. Liegt nicht der Grundsatz bei § 34 BauGB zugrunde:“ Das Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Bauweise und überbaubare Fläche sind an den prägenden Gebäuden ableiten, so dass ein harmonische Bild entsteht?
  1. Wer legt fest, was der Maßstab / die Art und das Maß ist  für ein harmonische einfügen? Ist es das 8/9 geschossige Seehotel oder der 4 geschossige Wohnblock? Mit welcher Art und Größe der Bebauung kann städtebauliches harmonisches Ensemble entstehen?
  1. Will sich unsere gemeindliche Baurechtsbehörde, bei ihrem eigenen Grundstück,  über ihre vorgesetzte Dienststelle, die obere Baurechtsbehörde, im RP Ka hinweg setzen?
  1. Das RP Ka benennt klar die „fiktiven Begrenzungslinien“ in welchem ein Baufenster entsteht welches nach § 34 Bau GB bebaut werden kann. Warum akzeptieret die gemeindliche Baurechtbehörde nicht diese Aussage? Warum wehrt sich die Stadt gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes, welches sie von allen Eigentümern / Investoren sonst immer erwartet?
  1. Würde ein Bebauungsplan nicht Rechtssicherheit bieten?
  1. Hätte nicht das Grundstück in der Gartenstraße / Sahin nach  § 34 BauGB entwickelt werden müssen. Warum haben wir hier ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet?

 

Vorab mit freundlichen Grüßen

Marlies Drissler